Allgemeine Geschäftsbedingungen der" ETSun Energietechnik GmbH"
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen.
§ 2 Angebote und Bestellungen Unsere Angebote erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist noch rechtzeitig, wenn sie mit Rechnungsstellung erfolgt.
§ 3 Preise
1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich in EURO, unfrei, ab Lager Nagel. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkaufspreis erhöht sich um die Kosten der Transport- oder Sonderverpackung, um Zölle sowie Fracht und Frachtversicherungskosten. Gegenteiliges regelt die Auftragsbestätigung.
2. Wir sind berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, falls unsere Lieferungen und Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind und sich unsere Einstandspreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder unsere Kosten für Löhne und Gehälter oder die von uns zu tragenden sonstigen Kosten nach Vertragsabschluss erhöht haben.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist spesenfrei so rechtzeitig zu zahlen, dass wir ab Fälligkeit über ihn verfügen können.
2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Besteller hat seine Zahlungen auf die von uns angegebenen Bankkonten zu leisten. Alternativ wird die Bezahlung über das Treuhandkonto unseres Treuhänders angeboten. Die Kosten für die Treuhandabwicklung trägt der Käufer.
4. Befindet sich der Besteller mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Solange sich der Besteller mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug befindet, sind wir berechtigt, Lieferungen zu verweigern.
§ 5 Gefahrtragung, Versendung, Verpackung
1. Auch wenn die Lieferung frei Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware unser Lager verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir den Besteller von unserer Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt haben.
2. Wir besorgen die Versendung der Ware nach bestem Ermessen. Das gilt insbesondere für die Auswahl des Spediteurs, des Frachtführers oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen und die Wahl der Versandart. Versandvorschriften des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf schriftliche Anforderung und nur auf Kosten des Bestellers ab.
3. Der Besteller kann zumutbare Teillieferungen nicht zurückweisen.
§ 6 Lieferfristen
1. Soweit individuell nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitbedingungen unverbindlich.
2. Die für unsere Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen beginnen mit Vertragsschluss.
3. Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die Ware unser Werk oder Lager vor Ablauf der Fristen verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, gelten die Fristen als eingehalten, falls wir vor Ablauf der Fristen versandbereit waren.
4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 7 Beratung, Unterlagen
1. Die Aufklärung und Beratung des Bestellers bei Abschluss und Durchführung des Vertrages erfolgt nach unserem besten Wissen und Gewissen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Beispielberechnungen in Verkaufsunterlagen sind ausschließlich als grobe Richtwerte aufzufassen.
2. Die dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen, insbesondere schriftliche oder elektromagnetische Informationsaufzeichnungen, Bau- und Schaltpläne, bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch veröffentlicht, noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht und für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden. In diese Vertraulichkeitsverpflichtung hat der Besteller auch die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter mit einzubeziehen. Der Besteller ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit zu treffen. Auf unser Verlangen sind die Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben. Der Inhalt der dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen bindet uns nicht, es sei denn, wir haben den Inhalt der Unterlagen schriftlich als verbindlich anerkannt.
§ 8 Mängelhaftung
1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Waren am Bestimmungsort, schriftlich anzuzeigen. Der Besteller ist zu einer Überprüfung auf Mängel verpflichtet. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können und erst später festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Entdeckung der Mängel, schriftlich anzuzeigen.
2. Wir übernehmen eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, nur in dem Fall, dass wir dieses schriftlich besonders vereinbaren.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den aus ihrer Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehenden Ansprüchen vor.
§ 10 Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung
1. Der Besteller kann mit Gegenforderungen, die von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, nicht aufrechnen. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn er dieses aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend macht.
2. Der Besteller kann seine vertraglichen Rechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
§ 11 Wartung
1. Die Wartung und Pflege der gelieferten Ware ist Sache des Bestellers, sofern nicht ein gesonderter Instandhaltungsvertrag abgeschlossen wird.
2. Der Besteller darf die gekaufte Ware nur ihrer Zweckbestimmung gemäß verwenden. Eingriffe Dritter in die Ware führen zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gerügt wird. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisung des Bestellers erstellt worden, so hat uns der Besteller von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte gegen uns von Dritten erhoben werden.
§ 13 Export der Kaufsache
Der Besteller darf die gekaufte Ware nicht in ein Land liefern, in das der Export nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Ursprungslandes oder des Käuferstaates untersagt ist.
§ 14 Höhere Gewalt
1. Kann eine der Parteien die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht vertragsgemäß erfüllen, kann die jeweils andere Partei hieraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.
2. Können die Fristen für Lieferungen und Leistungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, verlängern sich diese Fristen angemessen.
3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände.
§ 15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, gilt Wunsiedel als Gerichtsstand vereinbart.
§ 16 Verschiedenes
1. Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.
2. Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen oder der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen im Übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt auch für evtl. ergänzungsbedürftige Lücken.
3. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entsprechendes gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.
ETSun Energietechnik GmbH
Weidenbergweg 3
95697 Nagel